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   OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 8 W 203/86   

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https://dejure.org/1987,6895
OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 8 W 203/86 (https://dejure.org/1987,6895)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.1987 - 8 W 203/86 (https://dejure.org/1987,6895)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Oktober 1987 - 8 W 203/86 (https://dejure.org/1987,6895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1355, 1616; EGBGB Art. 220
    Personenstandsrecht; Familienname des ehelichen Kindes eines deutschen Vaters und einer italienischen Mutter.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3099
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 8 W 203/86
    Hinweis Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Eltern mit Beschluß vom 4. Juli 1991 (FamRZ 1991, 1161 = FuR 1991, 289) als offensichtlich begründet erachtet (§ 93b Abs. 2 S. 1 BVerfGG): 1. Die analoge Anwendung von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB, der gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, auf den Kindesnamen bei Namensverschiedenheit der Eltern, verstößt ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 2 GG, weil sie die Mutter in der Möglichkeit, ihren Namen auf des Kind zu übertragen, benachteiligt.
  • BGH, 01.10.1987 - III ZR 134/86

    Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils im Urkundenprozeß; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 8 W 203/86
    OLG Stuttgart, Beschluß vom 28. Oktober 1987 - 8 W 203/86 Justiz 1988, 25 = NJW 1988, 3099 = IPRspr 1987, 28 = StAZ 1988, 45.
  • BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87

    Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 8 W 203/86
    Hinweis Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Eltern mit Beschluß vom 4. Juli 1991 (FamRZ 1991, 1161 = FuR 1991, 289) als offensichtlich begründet erachtet (§ 93b Abs. 2 S. 1 BVerfGG): 1. Die analoge Anwendung von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB, der gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, auf den Kindesnamen bei Namensverschiedenheit der Eltern, verstößt ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 2 GG, weil sie die Mutter in der Möglichkeit, ihren Namen auf des Kind zu übertragen, benachteiligt.
  • LG Tübingen, 14.04.1986 - 5 T 187/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 8 W 203/86
    Die Beschwerde der beteiligten Eltern gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 14.04.1986 (5 T 187/85) wird zurückgewiesen.
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